Beglaubigte Übersetzung – Übersetzungen mit Beglaubigung durch gerichtlich beeidete Übersetzer für Deutsch, Englisch und 75 weitere Sprachen

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Beglaubigte Übersetzungen, die anerkannt werden.

Eine beglaubigte Übersetzung fertigt in Österreich ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Übersetzer nach § 14 SDG an – mit Bestätigungsvermerk, Rundsiegel und Unterschrift. So erkennen Standesamt, BFA und Magistrat sie österreichweit ohne Überbeglaubigung an. Sie laden Ihr Dokument hoch und erhalten einen verbindlichen Festpreis: Standardurkunden ab 59 €, längere Texte ab 0,89 €/Normzeile – inkl. Beglaubigung und Versand.

  • Beglaubigungsvermerk & Rundsiegelauf jeder Seite
  • Urkunde, Zeugnis, Vertragjeder Dokumenttyp
  • In der Gerichtsdolmetscherlistesdgliste.justiz.gv.at
  • 4,7 · Trustpilot

Von Mitarbeitenden geprüft, bevor Sie ein Angebot erhalten · Preis vor Auftrag verbindlich · anerkennungsfähige Form nach § 14 SDG

4,9 / 5aus 268 Bewertungen · Stand 08/2026
70+Sprachen in zahlreichen Kombinationen
ÖsterreichweitAnnahme von Originaldokumenten
ISO 17100DIN CERTCO · Reg. 7U517 ↗

Kurz erklärt

Was eine beglaubigte Übersetzung ist – und wer sie anerkennt.

Eine beglaubigte Übersetzung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit gegenüber dem Original. Ihre rechtliche Grundlage ist der Bestätigungsvermerk nach § 190 Abs. 1 AußStrG, gesetzt von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer (§ 14 SDG). Nicht jedes Dokument braucht eine Beglaubigung – einen Überblick über alle Optionen gibt Dokumente übersetzen lassen.

Über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet die jeweilige Empfangsstelle. Wir prüfen deren formale Anforderungen vorab – etwa ob eine bestimmte Form, das Original oder eine Apostille nötig ist – und bessern bei einer formalen Beanstandung im vereinbarten Geltungsbereich kostenlos nach.

Unten finden Sie den Ablauf, die passenden Dokumentarten und Sprachen sowie den Preis inklusive Versand.

Ihre Vorteile

Geprüft, fest verpreist, termingerecht.

Menschlich geprüft

Mitarbeitende prüfen vor dem Angebot – auf Wunsch ganz ohne maschinelle Übersetzung und KI.

Preis inkl. Versand

Verbindlich vor dem Auftrag – mit kostenloser Nachbesserung bei formaler Beanstandung.

24-Stunden-Express

Nach Machbarkeit in 24 h digital fertig – bei Umfang mit koordinierten Teams.

ISO-17100-Prozess

Zertifiziert bei DIN CERTCO (Reg. 7U517), mit Qualitätsmanagement und Abschlusskontrolle.

Ablauf

So läuft Ihre beglaubigte Übersetzung ab.

Ein klarer Vertrauensprozess – Sie behalten in jedem Schritt die Kontrolle. Kein Auftrag startet ohne Ihre Freigabe.

01

Hochladen

Foto, Scan oder Datei einreichen – mit Zielsprache, Empfängerstelle und Wunschtermin.

02

Prüfung

Mitarbeitende prüfen Dokument, Machbarkeit und die Formvorgaben der Empfangsstelle.

03

Festpreis

Sie erhalten einen verbindlichen Preis inklusive Versand. Keine unangekündigten Mehrkosten.

04

Annahme & Vorkasse

Nach Ihrer Annahme und Zahlungseingang geben wir die Produktion frei.

05

Übersetzung & Kontrolle

Gerichtlich beeidete Übersetzung, Qualitätsmanagement und Abschlusskontrolle.

06

Lieferung

PDF-Vorabversand, danach Postversand des Originals. Ob eine Apostille nötig ist, klären wir vorab.

Ein Dokument. Ein Festpreis. Eine Übersetzung, die ohne Rückfrage anerkannt wird.

Bei formaler Beanstandung im vereinbarten Geltungsbereich bessern wir kostenlos nach – damit aus dem Behördentermin kein zweiter wird.

Dokumente

Welche Dokumente wir beglaubigt übersetzen.

Die Unterlagen, die im Alltag mit Behörden, Hochschulen und Arbeitgebern wirklich gebraucht werden. Jede Dokumentart hat eine eigene Seite mit Anforderungen und Beispielen.

Muster einer beglaubigten Übersetzung mit Bestätigungsvermerk, Stempel und Unterschrift des gerichtlich beeideten und zertifizierten Übersetzers
Beispiel: Bestätigungsvermerk, Stempel und Unterschrift

Wofür

Für welchen Zweck brauchen Sie die Übersetzung?

Jeder Anlass verlangt ein anderes Urkundenpaket. Unsere Zweck-Ratgeber führen Schritt für Schritt durch Verfahren, zuständige Behörde und die nötigen beglaubigten Übersetzungen:

Einbürgerung

Geburtsurkunde, Strafregisterbescheinigung, Meldezettel & Co. – Staatsbürgerschaft nach dem StbG, Schritt für Schritt.

Familiennachzug & Visum

Ehegatten- und Kindernachzug: Heirats-/Geburtsurkunde, A1-Deutsch, Visumverfahren.

Heirat im Ausland

Ehefähigkeitszeugnis, Ledigkeitsbescheinigung, Apostille & Nachbeurkundung.

Studium & Bewerbung im Ausland

Zeugnisse, Diplome, die Universität/Nostrifizierung – originalgetreu übersetzt, nicht umgerechnet.

Auswandern & Aufenthalt

Rot-Weiß-Rot-Karte, Aufenthaltstitel nach NAG: Urkunden- und Qualifikationsnachweise.

Geschäft im Ausland

Handelsregisterauszug, Verträge, Bilanzen – beglaubigt für Gründung & Ausschreibung.

Wer beglaubigen darf

Wer darf eine beglaubigte Übersetzung anfertigen?

Nur wer dazu befugt ist: ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher im Sinne des § 14 SDG. Umgangssprachlich heißen sie auch „gerichtlich beeideter", „beeidigter", „vereidigter" oder „beglaubigter" Übersetzer – gemeint ist stets dieselbe, bundesgesetzlich einheitliche Qualifikation. Die befugten Personen sind in der Gerichtsdolmetscherliste eingetragen, die bei den Präsidenten der Landesgerichte geführt und über JustizOnline öffentlich einsehbar ist.

Die Befugnis gilt österreichweit – Sie brauchen keine zertifizierte Person aus Ihrem eigenen Bundesland. Fachlich heißt das Ergebnis „beglaubigte" bzw. „bestätigte Übersetzung": Sie trägt einen Beglaubigungsvermerk mit Rundsiegel und wird untrennbar mit der Übersetzungsvorlage verbunden. Wir ordnen Ihr Dokument der passenden, für die Zielsprache zertifizierten Person zu.

Die Zertifizierung nach § 14 SDG ist eine klar abgegrenzte Qualifikation: Sie setzt eine Zertifizierungsprüfung, einschlägige Berufserfahrung, eine aufrechte Haftpflichtversicherung und die Eintragung in die amtliche Gerichtsdolmetscherliste voraus – und muss alle fünf Jahre erneuert werden. oesterreich.gv.at – Gerichtsdolmetscher; Berufsverband: ÖVGD.

Gerichtlich beeidete und zertifizierte Übersetzer nach Sprache → · Was heißt „gerichtlich beeidet"?

Bestätigungsvermerk

Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit gegenüber dem Original (§ 14 SDG).

Stempel & Unterschrift

Persönliche Bestätigung durch den gerichtlich befugten Übersetzer.

Österreichweit gültig

Die beglaubigte Übersetzung wird nach § 14 SDG vor jedem Amt und Gericht in ganz Österreich anerkannt.

Formvorschrift

Was auf einer beglaubigten Übersetzung stehen muss.

Der Bestätigungsvermerk ist kein Freitext, sondern gesetzlich vorgeprägt. § 14 SDG verlangt, dass der Übersetzer die Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt und dabei Ort, Datum und seine Stellung angibt; die Bescheinigung ist zu unterzeichnen. Liegt sie in dieser Form vor, gilt die Übersetzung als richtig und vollständig – der Gegenbeweis bleibt zulässig.

Fehlt eine dieser Angaben, ist das kein Schönheitsfehler: Register-, Nachlass- und Standesämter weisen Unterlagen dann zurück, und der Vorgang beginnt von vorn. Wir prüfen jeden Vermerk vor der Auslieferung gegen die Vorgaben des § 14 SDG – Bestätigung von Richtigkeit und Vollständigkeit, Ort, Datum, Unterschrift und Rundsiegel der zertifizierten Person, untrennbar verbunden mit der Übersetzungsvorlage.

Die vier Pflichtbestandteile

  • Bestätigung von Richtigkeit und Vollständigkeit
  • Ort und Datum der Anfertigung
  • Stellung der übersetzenden Person (allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert, für welche Sprache)
  • Unterschrift und Stempel

Rechtsgrundlage: § 14 SDG ↗

Häufige Ablehnungsgründe – und wie wir sie ausschließen

Unvollständigkeit. Auch Stempel, Randvermerke, Apostillentexte und handschriftliche Zusätze gehören übersetzt. Wer nur den Fließtext überträgt, liefert eine unvollständige Urkunde.

Formabweichung. Anordnung, Seitenumbrüche und die Kennzeichnung nicht lesbarer Stellen müssen nachvollziehbar bleiben; die Übersetzung wird fest mit der Vorlage verbunden, auf die sie sich bezieht.

Falsche Vorlage. Manche Stellen verlangen die Übersetzung des Originals oder einer beglaubigten Kopie, nicht eines Scans. Wir klären das vorab mit Ihnen – das ist die häufigste vermeidbare Schleife.

Verfügbarkeit

Wie viele allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher es für Ihre Sprache gibt.

Die Zahl der zertifizierten Personen hängt massiv von der Sprache ab. Die amtliche Gerichtsdolmetscherliste lässt sich nach Sprache und Bundesland durchsuchen: Für weit verbreitete Sprachen wie Englisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Türkisch oder Rumänisch sind österreichweit viele allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher eingetragen – für seltene Sprachen oft nur eine Handvoll im ganzen Bundesgebiet.

Für gängige Sprachen ist die Frage also der Preis, für seltenere die Verfügbarkeit. Genau dort entscheidet sich, ob eine Frist hält: Wer erst bei Fristbeginn sucht, konkurriert bei seltenen Sprachen mit allen anderen um dieselben wenigen Personen. Wir prüfen die Verfügbarkeit vor der Terminzusage – und sagen es Ihnen offen, wenn eine Sprache Vorlauf braucht.

Quelle: Gerichtsdolmetscherliste der österreichischen Justiz, abrufbar über JustizOnline. Die Eintragung erfasst Dolmetschen wie Übersetzen; maßgeblich ist die jeweilige Arbeitssprache.

Welche Stelle verlangt was

Behörden-Matrix: Dokument, zuständige Stelle, Beglaubigung & Apostille.

Ob eine beglaubigte Übersetzung genügt oder zusätzlich eine Apostille nötig ist, hängt vom Dokument, der anfordernden Stelle und dem Zielland ab. Der Überblick, an dem wir uns orientieren – im Zweifel entscheidet die anfordernde Stelle.

DokumentTypische StelleBeglaubigte Übersetzung?Apostille fürs Ausland?
Geburts-, Heirats-, SterbeurkundeStandesamt (Personenstandsbehörde)Ja – allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter DolmetscherOft – Amt der Landesregierung / BMEIA
Aufenthalt, Visum, StaatsbürgerschaftNiederlassungsbehörde / MA 35JaSelten (Verwendung im Inland)
Zeugnis, Diplom (Nostrifizierung)Universität / ENIC NARIC AustriaJaJe nach Zielland / Hochschule
Führerschein (Umschreibung)Bezirkshauptmannschaft / MagistratJa (in der Regel)Nein
Strafregisterbescheinigung fürs AuslandZielbehörde im AuslandJaJa – Landesregierung / BMEIA
Firmenbuchauszug, Verträge, UrteileGericht / NotariatJaPräsident des Landesgerichts

Reihenfolge bei der Apostille – häufig falsch gemacht

Wird für das Ausland eine Apostille verlangt, gilt die Reihenfolge: zuerst die Apostille auf dem Original (bzw. der beglaubigten Kopie), dann die Übersetzung – und zwar einschließlich des Apostillentextes. Wer erst übersetzen lässt und danach apostilliert, muss die Apostille oft nachträglich mitübersetzen lassen.

In Österreich erteilt die Apostille der Präsident des Landesgerichts (gerichtliche und notarielle Urkunden) bzw. das Amt der Landesregierung oder das Außenministerium/BMEIA (behördliche Urkunden) – nicht der FÜD. Sie ersetzt unter den 130 Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens (laufend aktualisiert) die aufwendige Legalisation; China ist seit November 2023 beigetreten. Wir prüfen vorab, was Ihr Zielland verlangt, und liefern die Übersetzung in der passenden Form.

Verwendung in der EU

In der EU entfällt für bestimmte Urkunden die Apostille.

Die Verordnung (EU) 2016/1191 (seit 16. Februar 2019) erleichtert den Urkundenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten – aber gezielt: nur für bestimmte öffentliche Urkunden und nur, was deren Echtheit betrifft, nicht die Anerkennung ihres rechtlichen Inhalts. Für die erfassten Urkunden entfällt die Apostille bzw. Legalisation; und eine beglaubigte Übersetzung, die von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats dazu qualifizierten Person angefertigt wurde, ist dafür in allen Mitgliedstaaten anzunehmen (Art. 6 Abs. 2). Ob Ihre Urkunde darunterfällt, prüfen wir vorab.

Für bestimmte Personenstandsurkunden geht die Verordnung noch weiter: Sie befreit sie von jeder Form der Legalisation – die Apostille entfällt innerhalb der EU für diese Kategorien vollständig.

Erfasst sind unter anderem Urkunden über Geburt, Tod, Namen, Eheschließung und Ehefähigkeit, Scheidung, eingetragene Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Vorstrafenfreiheit. Nicht erfasst sind Urkunden aus Drittstaaten – dort bleibt es beim Apostille- bzw. Legalisationsweg.

Den mehrsprachigen Formularen, die viele Ämter beilegen, liegt dieselbe Verordnung zugrunde. Wichtig zu wissen: Sie sind reine Übersetzungshilfen ohne eigene Rechtswirkung und decken nur die Formularinhalte ab – Zusätze, Vermerke und Randvermerke bleiben übersetzungsbedürftig. Wir sagen Ihnen, ob das Formular in Ihrem Fall reicht oder nicht.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1191 ↗, insbesondere Art. 2 (Anwendungsbereich), Art. 4 (Befreiung von der Legalisation), Art. 6 (Übersetzungen) und Art. 7 (mehrsprachige Formulare).

Wie geprüft wird

Warum das Vier-Augen-Prinzip bei uns kein Aufpreis ist.

Jeder Auftrag durchläuft Qualitätsmanagement und Abschlusskontrolle. Eine gesonderte Revision durch eine zweite qualifizierte Person erfolgt, wenn sie für den Auftrag vereinbart ist beziehungsweise der Auftrag im entsprechenden ISO-17100-Prozess durchgeführt wird. Was das konkret bedeutet:

SchrittWerWas geprüft wird
VorbereitungProjektleitungSpezifikation, Zielstelle, Frist, Terminologie, Vorlagenform
ÜbersetzungAllgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter FachübersetzerFachinhalt, Namen, Daten, Stempel, Vermerke – inkl. Selbstprüfung
Revision (wenn vereinbart)Zweite qualifizierte PersonZweisprachiger Abgleich gegen das Ausgangsdokument
FormkontrolleProjektleitungBestätigungsvermerk gegen § 14 SDG (Richtigkeit, Ort, Datum, Rundsiegel)
FreigabeProjektleitungAbgleich mit allen vereinbarten Spezifikationen, dann Versand

Qualifikation ist definiert, nicht behauptet. Die Norm lässt drei Wege zu: ein Hochschulabschluss im Übersetzen, ein fachfremder Hochschulabschluss plus zwei Jahre hauptberufliche Übersetzungserfahrung, oder fünf Jahre hauptberufliche Erfahrung. Für die revidierende Person gelten dieselben Anforderungen.

Wichtig für die Einordnung: ISO 17100 deckt maschinelle Übersetzung mit Post-Editing ausdrücklich nicht ab – dafür gibt es ISO 18587. Und die Prozessnorm ist etwas anderes als die gerichtliche Zertifizierung nach § 14 SDG: Erstere regelt, wie gearbeitet wird, letztere, wer beglaubigen darf. Beides zusammen ergibt die belastbare Urkunde.

Wo Technik hilft – und wo nicht. Translation Memory und Terminologiedatenbank sichern, dass wiederkehrende Formulierungen über Dokumentversionen hinweg identisch bleiben; bei Urkundenserien derselben Behörde ist das der entscheidende Konsistenzfaktor. Die Verantwortung für Inhalt und Bestätigung bleibt bei der gerichtlich beeideten Person.

Bei Urkunden setzen wir keine maschinelle Vorübersetzung ein. Der Grund ist nicht Prinzipienreiterei: Bei Namen, Datumsformaten, Ortsbezeichnungen und Behördenbezeichnungen erzeugt maschinelle Übersetzung genau die Fehler, die später zur Zurückweisung führen – und die Bestätigung der Richtigkeit unterschreibt am Ende ein Mensch mit seinem Namen.

Qualität, Technologie & Datenschutz

Kontrollierte Prozesse, nachvollziehbare Verantwortung.

B2B-Vertrauen entsteht aus präziser Technologie und Datenschutz – nicht aus Superlativen.

QM & Abschlusskontrolle

Jeder Auftrag durchläuft Qualitätsmanagement und eine Abschlusskontrolle; Lektorat/Fachlektorat auf Wunsch.

DIN EN ISO 17100

Zertifiziert bei DIN CERTCO. Reg. 7U517 ↗ – Prozessnorm, getrennt von der Beglaubigungsbefugnis.

KI-/MT-Opt-out

Auf Wunsch bearbeiten wir Ihren Auftrag vollständig ohne maschinelle Übersetzung und generative KI.

Datenschutz

Vertraulich, zweckgebunden und nur im nötigen Umfang durch beauftragte Fachkräfte und kontrollierte Dienstleister.

In 24 Stunden fertig, wenn es sein muss. Von Menschen geprüft, wenn es darauf ankommt.

Preis

Festpreis – inklusive Versand.

Transparente Preislogik statt Lockpreis: Sie sehen einen Orientierungswert und erhalten nach der Prüfung einen verbindlichen Gesamt-Festpreis. Keine versteckten Kosten, keine Nachforderung bei unverändertem Umfang.

Verbindlicher Festpreis
ab 0,89 €je Normzeile · Orientierungswert
transparent kalkuliert
Fachübersetzung✓enthalten
Beglaubigung✓enthalten
PDF-Vorabversand✓enthalten
Postversand des Originals✓enthalten
Qualitätssicherung & Endkontrolle✓enthalten

Der genaue Festpreis richtet sich nach Umfang, Fachgebiet, Sprachkombination, Dateizustand und Termin. Eine ggf. nötige Apostille erteilt das zuständige Gericht bzw. die Behörde und ist nicht Teil unserer Leistung.

Kundenstimmen

4,9 / 5 · Stand 08/2026
Zeugnis morgens hochgeladen, mittags den Festpreis, am nächsten Tag die beglaubigte Übersetzung als PDF – das Original kam per Post hinterher. Die Universität hat sie ohne Rückfrage akzeptiert.
★★★★★
Katharina R. · Masterzeugnis Englisch → Deutsch · Express

FÜD vor Ort

Beglaubigte Übersetzung in ganz Österreich.

Österreichweit digital und per Post – zusätzlich mit zahlreiche Annahmestellen für Originaldokumente nach Rücksprache vor Ort. Wählen Sie Ihren Standort für Zugang, Einreichung und regionale Ansprechpartner:

Sprachen

Beglaubigte Übersetzung auf Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Ukrainisch, Arabisch + 70 Sprachen.

Beim FÜD übersetzt für jede der über 70 Sprachen ein beeidigter Übersetzer Ihre Dokumente beglaubigt – Englisch–Deutsch am häufigsten, dazu Französisch, Spanisch, Italienisch, Polnisch, Türkisch, Russisch und Arabisch. Für jede Sprache prüfen wir Sprachrichtung, verfügbare Übersetzer und die im Zielland übliche Form. Jede Sprache führt zur eigenen Seite mit Dokumenten, Zielland-Vorgaben und Preis.

Englisch

Verträge, Zeugnisse und Urkunden – Deutsch ⇄ Englisch, am häufigsten nachgefragt.

Französisch

Verträge, Geburtsurkunden und technische Dokumentation, muttersprachlich Deutsch ⇄ Französisch.

Spanisch

Urkunden, Notenspiegel und Verträge für Spanien und Lateinamerika.

Italienisch

Urkunden, Verträge und Betriebsanleitungen – Deutsch ⇄ Italienisch.

Polnisch

Geburtsurkunde, Pflegediplom oder Werkvertrag – Deutsch ⇄ Polnisch.

Türkisch

Registerauszug, Diplom oder Arztbericht – zuverlässig ins Deutsche.

Russisch

Urkunden, Zeugnisse und Fachtexte – Deutsch ⇄ Russisch.

Arabisch

Urkunden, Verträge und Fachtexte – Deutsch ⇄ Arabisch.

Weitere Sprachen – jede mit eigener Seite:

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur beglaubigten Übersetzung.

Wird meine beglaubigte Übersetzung von der Behörde anerkannt?

Über die Anerkennung entscheidet die jeweilige Empfangsstelle. Wir prüfen deren formale Anforderungen vorab und bessern bei einer formalen Beanstandung im vereinbarten Geltungsbereich kostenlos nach.

Was bedeutet „gerichtlich beeidet" bzw. „beeidigt" – und was ISO 17100?

Die allgemeine Beeidigung und gerichtliche Zertifizierung nach § 14 SDG ist eine persönliche, gerichtlich verliehene Befugnis der übersetzenden Person. DIN EN ISO 17100 ist unsere Zertifizierung als Übersetzungsdienstleister bei DIN CERTCO (Reg. 7U517) und betrifft den Prozess, nicht die Beglaubigungsbefugnis.

Was ist im Festpreis enthalten?

Fachübersetzung, Beglaubigung, PDF-Vorabversand und der Postversand des Originals sind im verbindlichen Preis enthalten. Nur eine ggf. nötige Apostille wird gesondert ausgewiesen.

Wie schnell geht es – und ab wann läuft die Frist?

Nach Machbarkeitsbestätigung ist die digitale Fertigstellung innerhalb von 24 Stunden möglich. Die Frist beginnt mit vollständigen Unterlagen, unserer Bestätigung, Ihrem Auftrag und erfüllter Zahlungsbedingung. Der Postlauf ist davon getrennt. Mehr zur Bearbeitungszeit →

Muss ich das Originaldokument einschicken?

In vielen Fällen genügt ein gut lesbarer Scan oder ein Foto. Verlangt die Empfangsstelle das Original oder eine beglaubigte Kopie, weisen wir Sie im Rahmen der Prüfung darauf hin.

Was kostet eine beglaubigte Übersetzung?

Der Preis richtet sich nach Umfang, Sprachkombination, Fachgebiet, Dateizustand und Termin. Als Orientierung starten beglaubigte Übersetzungen ab 0,89 €/Normzeile; nach der Prüfung erhalten Sie einen verbindlichen Preis inklusive Beglaubigung und Versand – ohne versteckte Kosten und ohne Nachforderung bei unverändertem Umfang. Details zu den Kosten →

Kann ich die beglaubigte Übersetzung auch digital verwenden?

Sie erhalten die Übersetzung vorab als PDF; zusätzlich versenden wir das unterschriebene und gestempelte Original per Post. Ob die digitale Fassung allein genügt oder das Papieroriginal verlangt wird, entscheidet die jeweilige Empfangsstelle – das klären wir auf Wunsch vorab.

Was ist der Unterschied zwischen beglaubigter Übersetzung und beglaubigter Kopie?

Eine beglaubigte Übersetzung bestätigt Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Übersetzer. Eine beglaubigte Kopie bestätigt dagegen nur, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt – das übernehmen Behörden mit Dienstsiegel, nicht der Übersetzer. Unterschied im Detail →

Brauche ich zusätzlich eine Apostille?

Das hängt vom Zielland und Dokument ab. In Österreich erteilt die Apostille bei gerichtlichen und notariellen Urkunden der Präsident des Landesgerichts, bei behördlichen und Personenstandsurkunden das Amt der Landesregierung bzw. das Außenministerium (BMEIA) – der FÜD stellt keine Apostillen aus, berät Sie aber, ob eine nötig ist, und liefert die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form. Mehr zur Apostille →

Wird meine beglaubigte Übersetzung auch im EU-Ausland anerkannt?

Ja. Nach der Verordnung (EU) 2016/1191 ist eine beglaubigte Übersetzung, die von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats qualifizierten Person angefertigt wurde, in allen EU-Mitgliedstaaten anzunehmen. Für bestimmte Personenstandsurkunden entfällt innerhalb der EU zusätzlich die Apostille. Mehr zur EU-Anerkennung →

Was passiert, wenn eine Behörde die Übersetzung zurückweist?

Das kommt fast immer aus drei Gründen: unvollständige Übersetzung (Stempel, Randvermerke oder Apostillentext fehlen), ein Bestätigungsvermerk ohne Ort, Datum und Stellung des Übersetzers, oder die falsche Vorlage (Scan statt Original bzw. beglaubigter Kopie). Wir prüfen alle drei Punkte vor der Auslieferung; sollte eine Stelle dennoch beanstanden, bessern wir kostenfrei nach.

Warum brauchen seltene Sprachen mehr Vorlauf?

Weil für sie deutlich weniger allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher in der Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind. Für weit verbreitete Sprachen wie Englisch stehen österreichweit viele zertifizierte Personen bereit, für seltene Sprachen oft nur eine Handvoll im ganzen Bundesgebiet. Bei seltenen Sprachen ist deshalb die Verfügbarkeit der begrenzende Faktor, nicht der Preis – wir prüfen sie vor der Terminzusage und sagen offen, wenn eine Sprache Vorlauf braucht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Worauf sich diese Angaben stützen.

Verifizierte österreichische Primärquellen zu beglaubigter Übersetzung, § 14 SDG, Gerichtsdolmetscherliste und Apostille:

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