Scheidungsurkunde übersetzen lassen – beglaubigte Übersetzung von Scheidungsurkunde durch Übersetzer für Deutsch, Englisch und 75 weitere Sprachen

Urkunde übersetzen › Scheidungsurkunde

Scheidungsurkunde übersetzen lassen – beglaubigt.

Eine beglaubigte Übersetzung Ihres rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses (früher: Scheidungsurteil) fertigt in Österreich ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Übersetzer an – mit Bestätigungsvermerk, Rundsiegel und Unterschrift. Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen werden vollständig mitübertragen, damit Standesamt und Personenstandsbehörde Wiederheirat und Namensführung anerkennen. Die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung ist ein eigener Schritt (§§ 97 ff AußStrG; EU-Scheidungen meist nach der Brüssel-IIb-Verordnung ohne gesondertes Verfahren) – die zugehörige gerichtliche Bescheinigung übersetzen wir mit. Sie laden einen vollständigen Scan hoch und erhalten einen verbindlichen Festpreis: Standardurkunden ab 59 €, längere Texte ab 0,89 €/Normzeile – inkl. Versand.

  • Rechtskraftvermerk mitübersetztentscheidend im Ausland
  • Für Wiederheirat/Namensänderungim Zielland
  • Beschluss vollständignichts ausgelassen
  • 4,7 · Trustpilot

Gerichtlich beeidete und zertifizierte Übersetzer · Rechtskraftvermerk & Aktenzeichen vollständig · Apostille für Gerichtsurkunden über den Präsidenten des Landesgerichts · Anerkennung der Auslandsscheidung (§§ 97 ff AußStrG) · Preis inkl. Versand

DIN EN ISO 17100zertifiziert · Reg.-Nr. 7U517
über 70 Sprachenmuttersprachliche Fachübersetzer
Preis vorabFestpreis inkl. Versand
Gerichtlich beeidete und zertifizierte ÜbersetzerBestätigungsvermerk, österreichweit gültig

Kurz & klar

Brauche ich eine beglaubigte Übersetzung – ja oder nein?

Für die Vorlage bei einer Behörde im anderen Sprachraum: ja. Verlangt wird dabei meist nicht die „Scheidungsurkunde“, sondern der rechtskräftige Scheidungsbeschluss (früher: Scheidungsurteil) mit Rechtskraftvermerk. Nach § 14 SDG gilt die beglaubigte Übersetzung österreichweit.

Wichtig zu unterscheiden: Die Übersetzung macht das Dokument lesbar – die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung ist ein eigenes Thema (§§ 97 ff AußStrG). Beides klären wir mit Ihnen.

Wann nötig?

Anlässe, bei denen die Scheidung übersetzt werden muss.

Bei der Scheidung geht es fast immer um den Personenstand „geschieden“ – und um die Frage, ob eine erneute Ehe möglich ist. Diese Verfahren verlangen die Übersetzung.

Wiederheirat

  • Eheschließung im Ausland
  • Wiederheirat in Österreich (nach Anerkennung)
  • Ehefähigkeitsverfahren

Status & Name

  • Namensführung nach der Scheidung
  • Berichtigung von Personenstandseinträgen
  • Aufenthaltsrechtliche Verfahren

Finanzen & Vorsorge

  • Aufteilung & Pensionsansprüche
  • Familienstand & Finanzamt
  • Nachlass- und Erbfälle

Behörde & Apostille

Gericht, Präsident des Landesgerichts und Anerkennung.

Der Scheidungsbeschluss – bei streitiger Scheidung das Urteil – stammt vom Bezirksgericht. Soll er im Ausland verwendet werden, verlangt die Zielstelle häufig eine Apostille – und die erteilt bei gerichtlichen Urkunden der Präsident des Landesgerichts, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt (nicht das Amt der Landesregierung, das für Personenstandsurkunden zuständig ist). Der FÜD stellt keine Apostille aus.

Umgekehrt gilt: Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung muss in Österreich anerkannt sein, bevor sie – etwa für eine Wiederheirat – wirkt. Die Anerkennung prüft die Personenstandsbehörde; auf Wunsch entscheidet das Bezirksgericht darüber (§§ 97 ff AußStrG). EU-Scheidungen werden nach der Brüssel-IIb-Verordnung (EU) 2019/1111 meist ohne gesondertes Verfahren anerkannt; dafür dient eine gerichtliche Bescheinigung, die wir mitübersetzen.

Fachmehrwert

Fehler, die nur ein Fachübersetzer erkennt.

Gerichtsdokumente scheitern an Formalien: fehlender Rechtskraftvermerk, falsch übertragene Aktenzeichen, „eingedeutschte“ Rechtsbegriffe. Die häufigsten Gründe – und ihre Lösung.

Fallstricke bei der Übersetzung des Scheidungsurteils und ihre Lösung
FallstrickWarum das kritisch istWie der FÜD es löst
Rechtskraftvermerk nicht übersetztOhne Rechtskraft ist die Scheidung nicht wirksam; die Zielstelle weist den Beschluss zurück.Der Rechtskraftvermerk wird ausdrücklich mitübersetzt; fehlt er im Original, weisen wir darauf hin.
Aktenzeichen falsch übertragenDas gerichtliche Aktenzeichen identifiziert das Verfahren – ein Zahlendreher macht die Zuordnung unmöglich.Aktenzeichen und Geschäftsnummern werden positionsgetreu und unverändert übernommen.
„Urteil“ vs. „Beschluss“ verwechseltIn Österreich ergeht die einvernehmliche Scheidung als Beschluss, die streitige als Urteil – eine falsche Bezeichnung wirkt fehlerhaft.Die zutreffende Verfahrensbezeichnung wird sinnwahrend und der Rechtsordnung entsprechend gewählt.
Fremde Rechtsinstitute „eingedeutscht“„decree nisi/absolute“ oder fremde Sorgerechts- und Güterstandsbegriffe verändern beim wörtlichen Ersatz den Rechtsgehalt.Der Begriff wird sinnwahrend übertragen und erläutert, ohne ein österreichisches Rechtsinstitut vorzutäuschen.
Anerkennung mit Übersetzung verwechseltEine übersetzte Auslandsscheidung ist noch nicht in Österreich anerkannt – die Wiederheirat scheitert.Wir trennen klar: Übersetzung liefern wir, die Anerkennung der Auslandsscheidung (§§ 97 ff AußStrG) führt die zuständige Stelle.
Siegel & Unterschriften weggelassenOhne Beschreibung von Gerichtssiegel und Unterschrift ist die Übersetzung unvollständig.Siegel, Stempel und Unterschriften werden beschrieben und übersetzt; Unleserliches wird kenntlich gemacht.

Übersetzung ist nicht Anerkennung

Zwei getrennte Schritte: Wir machen den Beschluss durch eine beglaubigte Übersetzung lesbar und vorlagefähig. Ob eine ausländische Scheidung für das österreichische Standesamt gilt, entscheidet die Anerkennung nach §§ 97 ff AußStrG – wir sagen Ihnen, welche Unterlagen es dafür braucht.

Ohne Rechtskraft ist die Scheidung nur ein Blatt Papier.

Deshalb übersetzen wir Rechtskraftvermerk, Aktenzeichen und Gerichtssiegel vollständig mit.

Anwendungsfälle

Drei typische Wege einer Scheidungsübersetzung.

Wiederheirat, Statuskorrektur oder Auslandsverfahren – der Zweck bestimmt Form und Apostillebedarf.

Wiederheirat im Ausland

Österreichischer Beschluss fürs Ausland

Ausgangslage
Für eine erneute Ehe im Ausland wird der österreichische Scheidungsbeschluss mit Apostille und Übersetzung verlangt.
Ablauf
Wir nennen den zuständigen Präsidenten des Landesgerichts für die Apostille; danach übersetzen wir Beschluss, Rechtskraftvermerk und Apostille beglaubigt.
Ergebnis
Vollständiges Paket – Beschluss, Rechtskraft, Apostille und Übersetzung.

Auslandsscheidung

Ausländisches Urteil anerkennen lassen

Ausgangslage
Eine im Ausland geschiedene Person möchte in Österreich heiraten und braucht die Anerkennung der Scheidung.
Ablauf
Wir übersetzen das ausländische Urteil samt Rechtskraftnachweis beglaubigt – die Unterlage für die Anerkennung durch die Personenstandsbehörde oder das Bezirksgericht.
Ergebnis
Antragsreife Übersetzung für das Anerkennungsverfahren.

EU-Fall

EU-Scheidung ohne Extra-Verfahren

Ausgangslage
Eine Scheidung aus einem EU-Staat soll in Österreich verwendet werden.
Ablauf
Nach der Brüssel-IIb-Verordnung ist meist kein Anerkennungsverfahren nötig. Wir übersetzen Beschluss und die gerichtliche Bescheinigung beglaubigt.
Ergebnis
Direkt verwendbare Unterlagen ohne Umweg.

So läuft es ab

Von der Anfrage zum beglaubigten Beschluss.

Sie laden einen vollständigen Scan des rechtskräftigen Beschlusses hoch – mit allen Seiten, Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen. Wir sichten Umfang und Sprachrichtung und nennen einen verbindlichen Festpreis. Nach Freigabe übersetzt ein gerichtlich beeideter und zertifizierter Übersetzer form- und layoutgetreu.

Sie erhalten die Übersetzung vorab als PDF und anschließend das beglaubigte Original per Post. Auf Wunsch klären wir vorab den Apostille- und – bei Auslandsscheidung – den Anerkennungsbedarf.

Angebot & Preis

Individuell kalkuliert, verbindlich zugesagt.

Kurze Scheidungsurkunden rechnen wir als Pauschale ab; mehrseitige Beschlüsse mit Begründung nach Normzeile. Nach kurzer Sichtung nennen wir einen verbindlichen Festpreis – Beglaubigung, PDF-Vorab und Postversand inklusive.

Verbindlicher Festpreis
Pauschale je UrkundeKurze Scheidungsurkunde · mehrseitige Beschlüsse ab 0,89 € / Normzeile
alles inklusive · Versand enthalten
Beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich beeideten und zertifizierten Übersetzerenthalten
Bestätigungsvermerk, Stempel & Unterschriftenthalten
PDF-Vorabversand zur Kontrolleenthalten
Postversand des beglaubigten Originalsenthalten
Qualitätssicherung & Endkontrolleenthalten

Standard-Urkunden meist zum Pauschal-Festpreis; umfangreiche Dokumente ab 0,89 €/Normzeile. Den genauen Betrag nennen wir nach kurzer Sichtung – Wie sich der Preis zusammensetzt →

Angebot anfordern

Häufige Anlässe für diese Übersetzung: Familiennachzug · Heirat im Ausland. Dort finden Sie das komplette Urkundenpaket samt Verfahren und Fristen.

Häufige Fragen

Scheidung übersetzen – häufige Fragen.

Muss ich meine Scheidungsurkunde beglaubigt übersetzen lassen?

Für die Verwendung bei einer Behörde im anderen Sprachraum in der Regel ja – und meist wird nicht die „Urkunde“, sondern der rechtskräftige Scheidungsbeschluss bzw. das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk verlangt. Ein gerichtlich beeideter und zertifizierter Übersetzer überträgt Beschluss, Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen vollständig.

Wer erteilt die Apostille für ein Scheidungsurteil?

Anders als bei Geburts- oder Heiratsurkunden ist hier der Präsident des Landesgerichts zuständig, in dessen Sprengel das Bezirksgericht entschieden hat – denn ein Scheidungsbeschluss ist eine gerichtliche Urkunde. Der FÜD stellt keine Apostille aus, sagt Ihnen aber, welche Stelle in welcher Reihenfolge zuständig ist.

Ich möchte in Österreich wieder heiraten – reicht die Übersetzung meiner Auslandsscheidung?

Nicht allein. Bevor eine im Ausland geschiedene Person in Österreich erneut heiraten kann, prüft die Personenstandsbehörde, ob die ausländische Scheidung in Österreich anzuerkennen ist. EU-Scheidungen werden nach der Brüssel-IIb-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1111) in der Regel ohne besonderes Verfahren anerkannt; bei Scheidungen aus Drittstaaten richtet sich die Anerkennung nach §§ 97 ff AußStrG, auf Wunsch mit Beschluss des Bezirksgerichts. Wir übersetzen die dafür nötigen Unterlagen beglaubigt.

Warum ist der Rechtskraftvermerk so wichtig?

Erst mit Rechtskraft ist die Scheidung wirksam. Behörden verlangen deshalb den Beschluss mit Rechtskraftvermerk – ein reiner Beschluss ohne diesen Vermerk wird oft zurückgewiesen. Wir übersetzen den Rechtskraftvermerk ausdrücklich mit und weisen darauf hin, wenn er im Original fehlt.

Genügt ein Scan des Urteils?

Für die Übersetzung genügt ein vollständiger, gut lesbarer Scan – inklusive aller Seiten, Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen. Ob sich die Beglaubigung auf das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung beziehen soll, richtet sich nach der anfordernden Stelle.

Was kostet die beglaubigte Übersetzung eines Scheidungsurteils?

Kurze Scheidungsurkunden rechnen wir als Pauschale ab; mehrseitige Beschlüsse mit Begründung nach Normzeile. Beglaubigung, PDF-Vorab und Postversand sind enthalten; den genauen Preis nennen wir nach Sichtung. Mehr unter Kosten.
Der FÜD hat mir klar gesagt, dass die Übersetzung allein für die Wiederheirat nicht reicht und ich erst die Anerkennung der Auslandsscheidung brauche. Diese ehrliche Aufklärung hat mir eine Menge Zeit erspart.
★★★★★

D. Yılmaz · Wiederheirat, Graz

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