| Rechtskraftvermerk nicht übersetzt | Ohne Rechtskraft ist die Scheidung nicht wirksam; die Zielstelle weist den Beschluss zurück. | Der Rechtskraftvermerk wird ausdrücklich mitübersetzt; fehlt er im Original, weisen wir darauf hin. |
| Aktenzeichen falsch übertragen | Das gerichtliche Aktenzeichen identifiziert das Verfahren – ein Zahlendreher macht die Zuordnung unmöglich. | Aktenzeichen und Geschäftsnummern werden positionsgetreu und unverändert übernommen. |
| „Urteil“ vs. „Beschluss“ verwechselt | In Österreich ergeht die einvernehmliche Scheidung als Beschluss, die streitige als Urteil – eine falsche Bezeichnung wirkt fehlerhaft. | Die zutreffende Verfahrensbezeichnung wird sinnwahrend und der Rechtsordnung entsprechend gewählt. |
| Fremde Rechtsinstitute „eingedeutscht“ | „decree nisi/absolute“ oder fremde Sorgerechts- und Güterstandsbegriffe verändern beim wörtlichen Ersatz den Rechtsgehalt. | Der Begriff wird sinnwahrend übertragen und erläutert, ohne ein österreichisches Rechtsinstitut vorzutäuschen. |
| Anerkennung mit Übersetzung verwechselt | Eine übersetzte Auslandsscheidung ist noch nicht in Österreich anerkannt – die Wiederheirat scheitert. | Wir trennen klar: Übersetzung liefern wir, die Anerkennung der Auslandsscheidung (§§ 97 ff AußStrG) führt die zuständige Stelle. |
| Siegel & Unterschriften weggelassen | Ohne Beschreibung von Gerichtssiegel und Unterschrift ist die Übersetzung unvollständig. | Siegel, Stempel und Unterschriften werden beschrieben und übersetzt; Unleserliches wird kenntlich gemacht. |