| Lenkberechtigungsklassen 1:1 gleichgesetzt | Ausländische Klassen decken sich nicht mit den EU-Klassen A/B/C/D; eine falsche Gleichsetzung führt zu Ablehnung bei der Umschreibung. | Klassen werden originalgetreu übernommen und mit erläuterndem Übersetzervermerk eingeordnet, ohne eine österreichische Klasse zu behaupten. |
| Harmonisierte Schlüsselzahlen übergangen | EU-Schlüsselzahlen (z. B. 01 Sehhilfe, 78 Automatik) sind rechtlich relevant; werden sie weggelassen, fehlt eine Auflage. | Alle Schlüsselzahlen und Codes werden vollständig übertragen und ihre Bedeutung erklärt. |
| Namens-Umschrift ≠ Reisepass | Weicht die Schreibweise vom Pass ab, ordnet die Behörde den Führerschein einer anderen Person zu. | Transliteration nach ISO-Norm und Abgleich mit der Passschreibweise; Abweichungen werden vermerkt. |
| Ausstellungs- & Gültigkeitsdaten verwechselt | Datumsformate wie 03/04 werden im Ausland anders gelesen – ein falsches Gültigkeitsende macht den Nachweis unbrauchbar. | Datums- und Zahlenformate werden eindeutig in die Zielsprache übertragen. |
| Behörde & Ausstellungsstaat übersetzt | Die ausstellende Stelle muss für die Zielbehörde auffindbar bleiben; ein „übersetzter“ Behördenname ist es nicht. | Eigennamen bleiben im Original, mit erklärender Entsprechung in Klammern. |
| Übersetzung mit der Umschreibung verwechselt | Die beglaubigte Übersetzung ist nur eine Unterlage; über die österreichische Lenkberechtigung entscheidet die Führerscheinbehörde nach § 23 FSG, bei Nicht-EWR-Führerscheinen samt Fahrprüfung. | Wir klären den Zweck vorab, liefern die verlangte Übersetzung und verweisen für das Verfahren auf die zuständige Führerscheinbehörde, statt ein falsches Versprechen zu geben. |