Häufige Fragen
Beglaubigte Übersetzung für die österreichische Staatsbürgerschaft – häufige Fragen.
Welche Dokumente muss ich für die österreichische Staatsbürgerschaft übersetzen lassen?
Beglaubigt übersetzt werden alle fremdsprachigen Urkunden, die die Staatsbürgerschaftsbehörde (Amt der Landesregierung, in Wien die MA 35) verlangt – in der Regel die Geburtsurkunde, bei Verheirateten die Heiratsurkunde, bei Vorehen die Scheidungsurkunde sowie eine ausländische Strafregisterbescheinigung und der Reisepass. Der Deutschnachweis (B1 bzw. B2) und die Staatsbürgerschaftsprüfung werden in Österreich abgelegt und nicht übersetzt.
Wie lange muss ich in Österreich leben, bevor ich die Staatsbürgerschaft beantragen kann?
Nach § 10 StbG 1985 in der Regel zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen, davon mindestens fünf Jahre niedergelassen. In Sonderfällen – etwa bei nachgewiesener nachhaltiger persönlicher Integration mit Deutsch auf B2, als Asylberechtigte:r, als EWR-Bürger:in oder als in Österreich geborene Person – ist die Verleihung schon nach sechs Jahren möglich.
Welches Deutschniveau und welche Prüfung sind nötig?
Nachzuweisen sind Deutschkenntnisse auf mindestens B1 (beim Sechs-Jahre-Integrationstatbestand B2) sowie die bestandene Staatsbürgerschaftsprüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Beide Nachweise werden in Österreich erbracht und daher nicht übersetzt.
Muss ich meine bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben?
Grundsätzlich ja. Das StbG verlangt das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband; die Beibehaltung einer weiteren Staatsbürgerschaft ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Den Nachweis über das Ausscheiden lassen wir bei Bedarf beglaubigt übersetzen.
Brauchen ausländische Urkunden zusätzlich eine Apostille?
Häufig ja. Für viele Herkunftsländer verlangt die Behörde die Apostille oder Legalisation des Originals – ausgestellt von der zuständigen Stelle im Ausstellungsland, nicht vom Übersetzungsbüro. Der FÜD stellt keine Apostille aus, übersetzt aber Urkunde und Apostille gemeinsam beglaubigt. Innerhalb der EU entfällt sie für viele Personenstandsurkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191.
Muss der Übersetzer in Österreich gerichtlich beeidet sein?
Für die Vorlage bei einer österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde ist eine beglaubigte Übersetzung durch eine:n gerichtlich beeidete:n und zertifizierte:n Übersetzer:in der sichere Weg. Sie bestätigt Richtigkeit und Vollständigkeit mit Rundsiegel und Beglaubigungsformel; nach § 14 SDG ist eine solche Übersetzung österreichweit gültig.