Häufige Fragen
Beglaubigte Übersetzung für den Aufenthaltstitel – häufige Fragen.
Welche Unterlagen muss ich für die Rot-Weiß-Rot – Karte übersetzen lassen?
Beglaubigt übersetzt werden vor allem die Qualifikationsnachweise (Hochschul-/Berufsabschluss, Zeugnisse, Diplomzusätze), eine ausländische Strafregisterbescheinigung sowie Personenstandsurkunden wie Geburts- und Heiratsurkunde bei begleitender Familie. Einstellungszusage und Entgeltnachweis liegen oft schon auf Deutsch oder Englisch vor.
Wie funktioniert das Punktesystem der Rot-Weiß-Rot – Karte?
Die Rot-Weiß-Rot – Karte ist kriteriengeleitet. Für Fachkräfte in Mangelberufen sind aus maximal 90 Punkten (Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter) mindestens 55 zu erreichen; besonders Hochqualifizierte brauchen mindestens 70 von 100 Punkten. Punkte gibt es u. a. für den Abschluss, einschlägige Berufserfahrung sowie Deutsch- und Englischkenntnisse.
Was ist die Mangelberufsliste und welche Rolle spielt das AMS?
Ein Mangelberuf ist ein Beruf mit weniger als 1,5 Arbeitsuchenden je offener Stelle. Die Fachkräfteverordnung legt die Liste jährlich fest – für 2026 rund 64 Berufe österreichweit plus regionale Listen je Bundesland. Die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen prüft die regionale Geschäftsstelle des AMS.
Ersetzt die Übersetzung die Anerkennung meines Abschlusses?
Nein. Die beglaubigte Übersetzung macht Ihr Zeugnis lesbar und vorlagefähig, ersetzt aber nicht die Bewertung der Gleichwertigkeit. Ausländische Abschlüsse werden – je nach Zweck – durch Bewertung oder Nostrifizierung eingeordnet; bei reglementierten Berufen (etwa Ärzt:innen, Pflege) kommt eine gesonderte Berufsanerkennung hinzu.
Brauche ich für meine Urkunden eine Apostille?
Häufig ja. Für öffentliche Urkunden aus dem Herkunftsland verlangt die Vertretungs- oder Niederlassungsbehörde je nach Staat eine Apostille oder Legalisation; ausgestellt wird sie von der zuständigen Stelle im Ausstellungsland, nicht vom Übersetzungsbüro. Der FÜD übersetzt Urkunde und Apostille anschließend gemeinsam beglaubigt.
Muss der Übersetzer in Österreich gerichtlich beeidet sein?
Für die Vorlage bei österreichischen Behörden ist eine beglaubigte Übersetzung durch eine:n gerichtlich beeidete:n und zertifizierte:n Übersetzer:in der sichere Weg; nach § 14 SDG ist sie österreichweit gültig. Sie bestätigt Richtigkeit und Vollständigkeit mit Rundsiegel und Beglaubigungsformel.