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Gerichtlich beeideter und zertifizierter Übersetzer – österreichweit gültig.
„Allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert“ heißt die Qualifikation amtlich – umgangssprachlich auch „beeidigt“, „vereidigt“ oder „beglaubigt“. Die beglaubigte Übersetzung gilt in ganz Österreich (§ 14 SDG). Der FÜD ordnet Ihr Dokument der befugten Person zu und liefert beglaubigt zum Festpreis.
- Urkunde, Zeugnis, Vertragjeder Dokumenttyp
- Beglaubigungsvermerk & Rundsiegelauf jeder Seite
- In der Gerichtsdolmetscherlistesdgliste.justiz.gv.at
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Allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert nach § 14 SDG – umgangssprachlich auch beeidigt oder vereidigt · Bestätigungsvermerk mit Stempel und Unterschrift · für Behörden, Gerichte, Notare und Privatpersonen · Zuordnung zur passenden Sprache und Fachrichtung
Kurz & klar
Wer darf eine Übersetzung beglaubigen?
Beglaubigen darf in Österreich nur, wer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher (§ 14 SDG) in die Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist. Diese Person bestätigt mit Rundsiegel und Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung – das Ergebnis heißt beglaubigte bzw. bestätigte Übersetzung. Nur sie ist vor Behörden, Gerichten und Notaren anerkennungsfähig; ein reines Maschinen- oder Freelancer-Ergebnis ohne Vermerk ist es nicht.
Die vielen Namen meinen dasselbe: „beeidigt“, „vereidigt“, „beglaubigt“ oder „gerichtlich beeidet“ sind umgangssprachliche Bezeichnungen für die eine, bundeseinheitliche Qualifikation nach dem SDG. Wichtig für Sie: Die Befugnis wird österreichweit anerkannt – Sie brauchen keine zertifizierte Person aus Ihrem eigenen Bundesland. Für eine beglaubigte Übersetzung ordnen wir Ihr Dokument der passenden befugten Person zu und liefern sie inklusive Versand zum vereinbarten Preis.
Viele Namen, eine Qualifikation
Ein Bundesgesetz, ein Titel – viele umgangssprachliche Namen.
Anders als in föderalen Systemen mit Landesrecht regelt in Österreich ein einziges Bundesgesetz – das SDG – die Befugnis. Amtlich korrekt ist ein Titel; die übrigen Bezeichnungen sind umgangssprachlich, meinen aber dasselbe.
Amtlich korrekt
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher (§ 14 SDG) – der Titel umfasst schriftliches Übersetzen wie mündliches Dolmetschen.
Umgangssprachlich
„Beeidigter“, „vereidigter“, „beglaubigter“ oder „gerichtlich beeideter“ Übersetzer – dieselbe Qualifikation, nur kein amtlicher Begriff.
Ein Bundesgesetz
Kein Landesrecht, keine 16 Varianten: Das SDG gilt bundeseinheitlich; die Eintragung erfolgt über den Präsidenten des Landesgerichts.
Österreichweit gültig
Egal, welcher Name fällt: Die beglaubigte Übersetzung wird nach § 14 SDG vor jedem Amt und Gericht in ganz Österreich anerkannt.
Merksatz für die Praxis
„Beeidigt = vereidigt = beglaubigt = gerichtlich zertifiziert.“ Verlangt eine Behörde eine dieser Formulierungen, meint sie stets die nach § 14 SDG zertifizierte Person. Steht auf Ihrem Bescheid ein anderer Begriff als auf unserer Übersetzung, ist das kein Ablehnungsgrund.
Übersetzer oder Dolmetscher?
Der eine Unterschied, der wirklich zählt.
Nicht die Bezeichnung ist entscheidend, sondern die Frage: Geht es um Text oder um gesprochenes Wort? Danach richtet sich, wen Sie brauchen – und welcher Begriff fachlich korrekt ist.
| Kriterium | Gerichtlich beeideter und zertifizierter Übersetzer | Beeidigter / vereidigter Dolmetscher |
|---|---|---|
| Medium | schriftlich – übersetzt Dokumente | mündlich – überträgt gesprochenes Wort |
| Fachlich korrekter Begriff | gerichtlich beeidet | beeidigt / vereidigt |
| Ergebnis | bestätigte Übersetzung mit Vermerk, Stempel, Unterschrift | Verdolmetschung, z. B. bei Gericht oder Standesamt |
| Rechtsgrundlage der Anerkennung | § 14 SDG (österreichweit) | Beeidigung durch das Gericht für die Verhandlung |
| Typischer Anlass | Urkunde, Zeugnis, Vertrag einreichen | Trauung, Notartermin, Gerichtsverhandlung |
Brauchen Sie jemanden für einen Termin vor Ort statt für ein Dokument? Dann geht es um Dolmetschen, nicht um eine bestätigte Übersetzung.
Eine Befugnis. Österreichweit gültig.
Nach § 14 SDG wird die beglaubigte Übersetzung in ganz Österreich anerkannt – eine in Graz zertifizierte Person wird auch in Wien akzeptiert. Sie brauchen keine zertifizierte Person „um die Ecke“.
Für wen
Behörde, Gericht oder Privatperson – so passt es zu Ihrem Fall.
Wer eine befugte Person sucht, tut das aus drei sehr unterschiedlichen Rollen heraus. Für jede gilt dieselbe Rechtslage – aber ein anderer Weg zum Ziel.
Behörden & Standesämter
Sie fordern für fremdsprachige Nachweise eine bestätigte Übersetzung durch eine befugte Person.
- befugte Übersetzer für über 70 Sprachen
- österreichweit gültig, kein Landesbezug nötig
- Bestätigungsvermerk, Stempel, Unterschrift
- auf Wunsch als Rahmenvereinbarung
Gerichte & Notare
Im Verfahren kann die Vorlage einer Übersetzung nach § 14 SDG verlangt werden – erstellt von einer gerichtlich beeideten Person.
- Verträge, Registerauszüge, Urteile, Vollmachten
- fachlich geprüft nach DIN EN ISO 17100
- Verschwiegenheit & sichere Aktenführung
- Original per Post, PDF vorab
Privatpersonen
Sie haben eine Urkunde und sollen sie einer Stelle in anerkennungsfähiger Form vorlegen.
- Geburts-, Heirats-, Führungszeugnis, Vertrag
- Festpreis vorab, keine Nachkalkulation
- einfach Dokument hochladen
- Beratung, ob eine Apostille nötig ist
Verzeichnis vs. fertige Übersetzung
Eine Liste nennt Kontakte. Wir liefern das Ergebnis.
Die offizielle Gerichtsdolmetscherliste (über JustizOnline) ist ein Verzeichnis: Sie suchen nach Name, Ort oder Sprache und erhalten eine Liste einzelner Personen. Kontaktaufnahme, Verfügbarkeit, Preisverhandlung, Beglaubigung und Versand bleiben danach Ihre Aufgabe – besonders mühsam bei seltenen Sprachen oder engen Fristen.
Beim FÜD entfällt dieser Aufwand: Wir ordnen Ihr Dokument der passenden, für die Zielsprache befugten Person zu, sichern die Qualität nach ISO 17100 und liefern die fertige bestätigte Übersetzung – beglaubigt, inklusive Versand, zum verbindlichen Festpreis. Ein Ansprechpartner, ein Preis, ein Termin.
Direkter Vergleich
Gerichtsdolmetscherliste oder FÜD?
| Gerichtsdolmetscherliste | Fachübersetzungsdienst (FÜD) | |
|---|---|---|
| Was Sie erhalten | Liste einzelner Kontakte | fertige bestätigte Übersetzung |
| Auswahl der Person | Sie recherchieren selbst | wir ordnen zur Zielsprache zu |
| Preis | je Person zu verhandeln | ein Festpreis vorab |
| Qualitätssicherung | nicht vorgesehen | DIN EN ISO 17100 |
| Beglaubigung & Versand | selbst zu organisieren | enthalten, Original per Post |
| Seltene Sprachen & Eiltermine | oft aufwendige Suche | über 70 Sprachen, 24-Std.-Express möglich |
Der Weg über ein Verzeichnis ist möglich und legitim – er kostet Sie nur Zeit und Koordination. Wir nehmen Ihnen beides ab.
Der Bestätigungsvermerk
Woran Sie eine echte beglaubigte Übersetzung erkennen.
Erst der Bestätigungsvermerk macht aus einer Übersetzung ein anerkennungsfähiges Dokument. Er wird von der gerichtlich beeideten Person unterzeichnet und trägt deren Stempel. Achten Sie auf diese Bestandteile:
Am Dokument
- Formel zur Richtigkeit & Vollständigkeit
- Ort, Datum, Unterschrift
- Rundstempel der befugten Person
- Angabe der Ausgangs- und Zielsprache
Zur Person
- Name und Befugnis-Bezeichnung
- Eintragung samt zuständigem Landesgericht
- Eintrag in der Gerichtsdolmetscherliste
- fester Bezug zur jeweiligen Sprache
Verlangt die Empfangsstelle im Ausland zusätzlich eine Apostille, erteilt diese in Österreich der Präsident des Landesgerichts bzw. das Amt der Landesregierung oder das Außenministerium/BMEIA – nicht der FÜD. Wir beraten, ob sie nötig ist, und liefern die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.
So läuft es beim FÜD
Von der Datei bis zum beglaubigten Original.
1 · Hochladen
Sie laden das Dokument hoch oder beschreiben es kurz – Sprachrichtung und Frist genügen.
2 · Festpreis
Wir sichten Umfang und Zielsprache und nennen einen verbindlichen Festpreis – ohne spätere Zuschläge.
3 · Zuordnung
Wir übergeben an die für Ihre Zielsprache befugte Person und sichern die Qualität nach ISO 17100.
4 · Lieferung
Sie erhalten das PDF vorab und das beglaubigte Original per Post.
Festpreis
Ein Preis, den Sie vor dem Auftrag kennen.
Standard-Urkunden rechnen wir meist als Pauschale ab, sonst nach Normzeile. Den verbindlichen Preis nennen wir nach kurzer Sichtung.
| Fachübersetzung durch gerichtlich beeidete und zertifizierte Übersetzer | ✓enthalten |
| Bestätigungsvermerk & Beglaubigung | ✓enthalten |
| Qualitätssicherung & Endkontrolle | ✓enthalten |
| PDF-Vorabversand | ✓enthalten |
| Postversand des Originals | ✓enthalten |
Wie sich der Preis genau zusammensetzt, lesen Sie unter Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? – oder fordern Sie direkt Ihren Festpreis an.
„Für die Anmeldung beim Standesamt brauchten wir die Heiratsurkunde beglaubigt aus dem Rumänischen. Der FÜD hat die befugte Person selbst zugeordnet, den Preis vorab genannt und das Original pünktlich geschickt. Wir mussten nichts selbst suchen.“
Privatkundin, Anmeldung Eheschließung · beglaubigte Übersetzung RO–DE · 4,9 / 5 aus 268 Bewertungen (Stand 08/2026)
Warum FÜD statt Einzelsuche im Verzeichnis?
Ein Verzeichnis nennt Ihnen nur Namen. Bei uns ist die passende befugte Person, die Qualitätssicherung sowie – bei beglaubigten Aufträgen – Beglaubigung und Versand bereits im Preis enthalten. Was wir zusagen, gilt. Referenzen ansehen →
Häufige Fragen
Gerichtlich beeidet, beeidigt, vereidigt – häufige Fragen.
Was ist der Unterschied zwischen gerichtlich beeidet und beeidigt?
Ist „vereidigt“ dasselbe wie „beeidigt“?
Gilt die Befugnis in ganz Österreich?
Akzeptiert eine Behörde einen Übersetzer aus einem anderen Bundesland?
Wie finde ich einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Übersetzer?
Woran erkenne ich eine bestätigte Übersetzung?
Brauche ich zusätzlich eine Apostille?
Zertifizierung
Wie man allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher wird.
In Österreich ist der Weg bundeseinheitlich im SDG geregelt (§ 14 verweist auf die Bestimmungen für gerichtlich zertifizierte Sachverständige). Die Qualifikation ist streng geprüft, befristet und versichert:
1 · Zertifizierungsprüfung
Prüfung vor einer Kommission beim Landesgericht – Sprachkompetenz in beiden Sprachen sowie Kenntnis der österreichischen Rechtsordnung und Rechtsterminologie.
2 · Berufserfahrung
Nachweis einschlägiger praktischer Erfahrung als Übersetzerin oder Übersetzer – bei einschlägigem Studium mindestens zwei, sonst fünf Jahre.
3 · Beeidigung
Angelobung und Beeidigung vor dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts; erst damit entsteht die persönliche Befugnis.
4 · Eintragung in die Liste
Aufnahme in die amtliche Gerichtsdolmetscherliste, öffentlich einsehbar über JustizOnline.
5 · Haftpflichtversicherung
Eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung und dauerhaft nachzuweisen.
6 · Rezertifizierung alle 5 Jahre
Die Eintragung ist auf fünf Jahre befristet und wird nur bei fortbestehender Eignung verlängert – die Qualität bleibt überprüft.
Warum das für Sie zählt
Diese Hürden sind der Grund, warum eine beglaubigte Übersetzung vor Ämtern und Gerichten ohne Rückfrage gilt: Dahinter steht eine geprüfte, beeidete, versicherte und regelmäßig rezertifizierte Person – nicht bloß eine Selbstauskunft. Mehr bei oesterreich.gv.at →
Quellen & Rechtsgrundlagen
Worauf sich diese Angaben stützen.
Verifizierte österreichische Primärquellen zum SDG, zur Gerichtsdolmetscherliste und zur Apostille:
Zertifizierte Dolmetscher
Gerichtsdolmetscherliste (JustizOnline) ↗oesterreich.gv.at – Gerichtsdolmetscher ↗Apostille
BMEIA – Beglaubigung/Apostille ↗Berufsverband
ÖVGD ↗Weiter